Frühling ist die Zeit der Stockwerkeigentümerversammlungen. Dieses Jahr dürfte bei vielen die Folgen der Abschaffung des Eigenmietwerts Thema sein. Zum Beispiel sollten sie prüfen, ob sie die Einlage in den Erneuerungsfonds erhöhen wollen. Denn diese kann bis zur Umstellung des Steuersystems noch von den Steuern abgezogen werden. Danach entfällt der Abzug.
Doch aufgepasst: Wer nun mehr einzahlt, nur um Steuern zu sparen, dem könnte das Steueramt einen Strich durch die Rechnung machen. Denn das Einzahlen in den Erneuerungsfonds ist nur dann zulässig, wenn die Mittel ausschliesslich für den Unterhalt oder die Renovation der gemeinschaftlichen Gebäudeteile bestimmt sind. Wird der Betrag im Vergleich zu den Vorjahren also massiv erhöht, könnte das Steueramt dies als Steuerumgehung beurteilen.
Kanton Zürich hat noch nicht entschieden
Das Schweizer Kundenmagazin Saldo hat sechs kantonale Steuerämter angefragt, ob sie eine Erhöhung der Erneuerungsfonds-Einlage akzeptieren. Die Handhabung ist unterschiedlich. Der Kanton Zürich kennt im Gegensatz zu Luzern oder St. Gallen keine Limite bei der jährlichen Einzahlung. Eine Anfrage des Hauseigentümerverbandes beim Zürcher Steueramt zeigt: Ob und in welchem Umfang gestiegene Einlagen steuerlich anerkannt werden, ist bislang nicht abschliessend geklärt. Es sollen «zunächst die Ergebnisse der auf Bundes- und interkantonaler Ebene eingesetzten Arbeitsgruppen abgewartet werden».
Es kann also durchaus sein, dass Steuerämter hellhörig werden, wenn der Betrag deutlich höher ausfällt als früher. Sie könnten Belege einfordern, dass in absehbarer Zeit kostspielige Renovationsarbeiten anstehen – zum Beispiel einen Finanzierungsplan oder einen Kostenvoranschlag.
Formeller Beschluss ist nötig
Auf jeden Fall zu beachten ist: Erneuerungsfonds-Einlagen sind nur dann steuerlich abziehbar, wenn deren Höhe durch einen formellen Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft festgelegt wurde. Ausserdem muss der Betrag im Verhältnis zu den Wertquoten bestimmt und eingezahlt werden.