Springen, hüpfen, Saltos machen – Trampoline wirken auf Kinder wie Magnete. Deshalb stellen so manche Eltern eins im Garten auf, ohne gross nachzudenken. Doch Achtung: Für Mieter und Stockwerkeigentümer gibt es in Sachen Trampolin einiges zu beachten. Und wer es richtig installieren und warten will, hat alle Hände voll zu tun.
Trampolinspringen ist gesund und macht Spass. Ideal, um die Kleinen zu beschäftigen. Deshalb möchten die Familien Moser, Schneider und Künzli ein solches Sprunggerät im Garten aufstellen. Was müssen sie beachten? So einiges. Zuerst zum Rechtlichen.
Familie Moser hat ein Einfamilienhaus mit eingezäuntem Garten gemietet. Sie darf dort ein Trampolin aufstellen, ohne ihre Vermieterin zu fragen. Familie Schneider hingegen hat eine Wohnung im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses gemietet. Der Sitzplatz bietet allerdings zu wenig Platz, weshalb Herr und Frau Schneider das Trampolin kurzerhand auf die angrenzende Wiese stellen. Als ihr Vermieter das sieht, schreitet er ein. Denn Schneiders dürfen das ohne seine Einwilligung nicht. Der Grund: Ein Gartentrampolin sollte im Boden verankert oder so befestigt werden, dass es sturmsicher ist. Ansonsten kann es durch Windböen fortgetragen werden und Schäden anrichten. Ist das Gerät im Boden verankert, kommt allerdings die Werkeigentümerhaftung zum Tragen. Das bedeutet, dass der Hauseigentümer für Unfälle haftet, sofern diese entstehen, weil das Trampolin nicht richtig installiert oder unterhalten wurde. Eine Hinweistafel, dass die Haftung abgelehnt wird, befreit nicht davon.
Ähnlich gestaltet sich die Situation für Herr und Frau Künzli. Sie besitzen ihre Wohnung zwar als Stockwerkeigentümer, dennoch müssen sie die Zustimmung der anderen Stockwerkeigentümer einholen, wenn sie das Trampolin auf dem gemeinschaftlichen Teil installieren möchten.
Regeln fürs Springen aufstellen
Unabhängig davon, bringt ein Trampolin einiges an Aufwand mit sich – soll es denn sicher betrieben werden. Wer es aufstellt, schafft für deren Benutzerinnen und Benutzer eine Gefahrenquelle. Und Unfälle auf Trampolinen sind keine Seltenheit. Daher müssen Schutzmassnahmen getroffen werden, insbesondere dann, wenn das Spielgerät nicht in einem eingezäunten Garten steht. In einem solchen Fall bietet es sich an, das Netz mit einem Schloss abzuschliessen, um Unbefugten den Zutritt zu verwehren. Die Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU) rät ausserdem, keine Leiter anzubringen, damit kleine Kinder nicht hinauf gelangen können. Das Springen ist für Kinder ab 6 Jahren empfohlen, und auch diese sollten immer nur einzeln und unter Aufsicht hüpfen. Diese Regeln sollten mit den Kindern besprochen und schriftlich am Trampolin angebracht werden. Geschieht ein Unfall, weil das Trampolin unsachgemäss benutzt wurde, haftet der Eigentümer nicht – sofern es eben korrekt installiert und unterhalten wurde.
Beim Aufstellen sollte ein Abstand von zwei Metern zu Gebäuden, Zäunen, Sträuchern oder anderen Spielgeräten eingehalten werden. Das Trampolin sollte auf einer ebenen Fläche aus Rasen oder stossdämpfender Unterlage stehen und befestigt sein. Regelmässig muss kontrolliert werden, ob das Trampolin und insbesondere das Netz, die Sprungfläche sowie der Reissverschluss intakt sind. Auch muss das Sprungtuch trocken sein, wenn die Kinder hüpfen. Über den Winter empfiehlt es sich, das Trampolin abzubauen, um Witterungsschäden zu vermeiden.
Weitere Informationen zur Wartung finden Sie auf der Checkliste der BFU sowie Tipps zum sicheren Springen auf der BFU-Website.