Viele Eigenheimbesitzer möchten jetzt noch Sanierungen vornehmen, bevor der Eigenmietwert abgeschafft wird. Doch für manche Veränderungen ist eine Baubewilligung nötig. Und nicht alle Investitionen lassen sich steuerlich abziehen.
Schon lange hat sich das Ehepaar Schütz mit der Renovation ihres Einfamilienhauses befasst. Das Badezimmer, die Küche und die Fenster sind in die Jahre gekommen, die Fassade und das Dach sollen gedämmt werden. Nun möchten sie Nägel mit Köpfen machen – noch bevor, der Eigenmietwert abgeschafft wird, damit sie die Sanierungskosten steuerlich abziehen können.
Doch Achtung: Bevor Herr und Frau Schütz starten, sollten sie abklären, ob sie eine Baubewilligung benötigen. Als Faustregel gilt: Immer dann, wenn die Liegenschaft baulich verändert wird und dies von aussen sichtbar ist, muss bei der Gemeinde ein Baugesuch eingereicht werden. Umbauten im Innern sind dann bewilligungspflichtig, wenn die Nutzung verändert oder die Brandsicherheit beeinflusst wird. Zum Beispiel, wenn der Grundriss angepasst oder ein unbeheizter Nebenraum zu einem bewohnbaren Zimmer ausgebaut wird.
Gesetze sind nicht überall gleich
Was heisst das nun für das Ehepaar Schütz? Lassen sie das Badezimmer und die Küche sanieren, benötigen sie keine Genehmigung – es sei denn, das Haus steht unter Schutz. Steuerlich abzugsfähig sind allerdings nur werterhaltende Investitionen, nicht jedoch wertvermehrende, ausser es handelt sich um energetische Sanierungen.
Ein Eins-zu-eins-Fensterersatz ist ebenfalls nicht bewilligungspflichtig. Wer die Fensterfläche jedoch vergrössert, die Farbe verändert oder Dachfenster einbaut, muss dies genehmigen lassen. Dasselbe gilt für das Dämmen der Fassade und des Daches.
Wer sich nicht sicher ist, ob für das eigene Vorhaben eine Baubewilligung nötig ist, erkundigt sich am besten beim Bauamt der eigenen Wohngemeinde. Denn: Je nach Kanton oder Gemeinde unterscheiden sich die Gesetze.