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Das gehört auf die Kassenquittung

Ein Weihnachtsgeschenk für Kundinnen und Kunden gekauft? Ein Geschäftsessen im Restaurant? Die Jahreszeit ist gekommen, in der in vielen Firmen Auslagen entstehen, für die sie eine Kassenquittung erhalten. Dürfen sie die gezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen? Ja, aber…

…nur, wenn die Quittung alle gesetzlich erforderlichen Angaben enthält. Dabei hängt es davon ab, wie hoch der gezahlte Betrag ausfällt. Die Grenze liegt bei 400 Franken. War das Essen oder das Gekaufte günstiger, sind die Anforderungen geringer. Dann genügen folgende Angaben auf der Quittung: Name, Adresse und MWST-Nummer des Leistungserbringers, Datum der Zahlung, Art der Leistung, Totalbetrag, MWST-Satz oder geschuldeter MWST-Betrag. Bei einem Restaurantbesuch sollten darüber hinaus die Namen von den Personen auf dem Beleg notiert werden, die am Essen teilnahmen.

Am besten eine Rechnung verlangen

Übersteigt der Betrag 400 Franken, muss neben den genannten Informationen auch der Name der eigenen Firma auf dem Beleg ersichtlich sein. Dies ist allerdings auf den wenigsten Restaurant- oder Ladenquittungen der Fall. Daher sollten Firmen bei einem Betrag über 400 Franken stets eine Rechnung verlangen – sofern die Angaben auf der Kassenquittung nicht vermerkt sind.

Sind auf dem Beleg nicht alle nötigen Angaben aufgeführt, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) den Vorsteuerabzug ablehnen. Das bedeutet, dass die bezahlte Mehrwertsteuer nicht von der geschuldeten Mehrwertsteuer abgezogen werden kann. Bei Barzahlungen achtet die ESTV besonders darauf, dass die Quittung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, weil das Missbrauchsrisiko grösser ist.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Buchhaltung? Melden Sie sich gerne bei unserem Treuhand-Team.

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