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Das sollten Wohneigentümer tun, bis der Eigenmietwert fällt

Der Eigenmietwert wird abgeschafft, das hat das Schweizer Stimmvolk Ende September 2025 entschieden. Bis die Steuerreform in Kraft tritt, dauert es allerdings noch mindestens zwei Jahre. Wir zeigen auf, was sich ändert und was Eigenheimbesitzerinnen und -besitzer in der Übergangsphase tun sollten.

Die Änderung betrifft nur Liegenschaften, die selbst bewohnt werden, nicht jedoch vermietete Objekte. Bislang wird der Eigenmietwert als eine Art von fiktiven Einnahmen zum steuerbaren Einkommen von Wohneigentümern hinzugerechnet. Es handelt sich dabei um Einkünfte, welche die Besitzer erzielen könnten, wenn sie ihre Liegenschaft vermieten würden. Im Gegenzug dürfen sie Abzüge für Hypotheken, Unterhalt und Sanierungen geltend machen.

Ab frühestens 1. Januar 2028 entfällt der Eigenmietwert. Allerdings dürfen dann auch keine Schuld-, Unterhalts- und Sanierungsabzüge mehr getätigt werden. Wer ein Eigenheim erwirbt, darf in den ersten zehn Jahren die Hypothekarzinsen bis maximal 10‘000 Franken (Ehepaare) oder 5‘000 Franken (Alleinstehende) abziehen. Auch können Kantone weiterhin eigene Regelungen in Bezug auf den Unterhalt und die Sanierungen einführen.

Diese Tabelle zeigt die Veränderungen auf einen Blick:

 

Status quo

Neue Regelung
(frühestens ab 01.01.2028)

Eigenmietwert

Muss als Einkommen versteuert werden

Muss nicht versteuert werden

Schuldzinsabzug

Kann voll abgezogen werden

Kann nicht mehr abgezogen werden (Ausnahme: Ersterwerb 10 Jahre)

Unterhaltskosten

Abziehbar

Nicht mehr abziehbar, Kantonsregelung für Sonderfälle möglich

Sanierungen

Abzüge möglich

Nicht mehr abziehbar, Kantonsregelung möglich

 In der Übergangsphase empfiehlt sich für Eigenheimbesitzer folgendes Vorgehen:

  • Prüfen Sie, ob Sie grössere Sanierungen oder Umbauarbeiten noch vor der Systemumstellung ausführen lassen können, um von Steuerabzügen zu profitieren. Beachten Sie, dass nun viele Eigenheimbesitzer dieselbe Idee haben und die Handwerker entsprechend ausgelastet sein werden.
  • Zahlen Sie Hypothekarschulden ab – falls möglich und in Ihrer Situation sinnvoll.
  • Stockwerkeigentümer sollten den Erneuerungsfonds äufnen, weil auch diese Abzugsmöglichkeiten entfallen werden.
  • Dokumentieren Sie auch nach dem Systemwechsel getätigte Investitionen sauber, damit sie diese bei einem Verkauf in der Grundstückgewinnsteuererklärung deklarieren und vom Gewinn abziehen lassen können.

Haben Sie Fragen dazu? Melden Sie sich bei unserem Treuhand-Team.

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