Der Eigenmietwert wird abgeschafft, das hat das Schweizer Stimmvolk Ende September 2025 entschieden. Bis die Steuerreform in Kraft tritt, dauert es allerdings noch mindestens zwei Jahre. Wir zeigen auf, was sich ändert und was Eigenheimbesitzerinnen und -besitzer in der Übergangsphase tun sollten.
Die Änderung betrifft nur Liegenschaften, die selbst bewohnt werden, nicht jedoch vermietete Objekte. Bislang wird der Eigenmietwert als eine Art von fiktiven Einnahmen zum steuerbaren Einkommen von Wohneigentümern hinzugerechnet. Es handelt sich dabei um Einkünfte, welche die Besitzer erzielen könnten, wenn sie ihre Liegenschaft vermieten würden. Im Gegenzug dürfen sie Abzüge für Hypotheken, Unterhalt und Sanierungen geltend machen.
Ab frühestens 1. Januar 2028 entfällt der Eigenmietwert. Allerdings dürfen dann auch keine Schuld-, Unterhalts- und Sanierungsabzüge mehr getätigt werden. Wer ein Eigenheim erwirbt, darf in den ersten zehn Jahren die Hypothekarzinsen bis maximal 10‘000 Franken (Ehepaare) oder 5‘000 Franken (Alleinstehende) abziehen. Auch können Kantone weiterhin eigene Regelungen in Bezug auf den Unterhalt und die Sanierungen einführen.
Diese Tabelle zeigt die Veränderungen auf einen Blick:
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Status quo |
Neue Regelung |
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Eigenmietwert |
Muss als Einkommen versteuert werden |
Muss nicht versteuert werden |
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Schuldzinsabzug |
Kann voll abgezogen werden |
Kann nicht mehr abgezogen werden (Ausnahme: Ersterwerb 10 Jahre) |
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Unterhaltskosten |
Abziehbar |
Nicht mehr abziehbar, Kantonsregelung für Sonderfälle möglich |
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Sanierungen |
Abzüge möglich |
Nicht mehr abziehbar, Kantonsregelung möglich |
In der Übergangsphase empfiehlt sich für Eigenheimbesitzer folgendes Vorgehen:
- Prüfen Sie, ob Sie grössere Sanierungen oder Umbauarbeiten noch vor der Systemumstellung ausführen lassen können, um von Steuerabzügen zu profitieren. Beachten Sie, dass nun viele Eigenheimbesitzer dieselbe Idee haben und die Handwerker entsprechend ausgelastet sein werden.
- Zahlen Sie Hypothekarschulden ab – falls möglich und in Ihrer Situation sinnvoll.
- Stockwerkeigentümer sollten den Erneuerungsfonds äufnen, weil auch diese Abzugsmöglichkeiten entfallen werden.
- Dokumentieren Sie auch nach dem Systemwechsel getätigte Investitionen sauber, damit sie diese bei einem Verkauf in der Grundstückgewinnsteuererklärung deklarieren und vom Gewinn abziehen lassen können.
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