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Immobilien vererben: Zu Lebzeiten regeln

Streit ums Erben hat schon so manchen Familienfrieden zerstört. Insbesondere dann, wenn Liegenschaften im Spiel sind. Deshalb sollten sich Immobilienbesitzer frühzeitig mit deren Weitergabe beschäftigen.

Wer den Familienfrieden nach dem eigenen Tod wahren möchte, befasst sich am besten rechtzeitig mit seinem Nachlass. Erst recht, wenn Liegenschaften vorhanden sind - weil sich diese nicht so einfach aufteilen lassen wie andere Vermögenswerte. In vielen Fällen bietet eine Übertragung zu Lebzeiten Vorteile. Dabei empfiehlt es sich, in einem offenen Gespräch, die Wünsche der Nachkommen abzuholen. Eine Übertragung an alle Kinder birgt oft mehr Zündstoff, weil sich diese uneinig über die Nutzung oder Renovationspläne sein können. Denn: Gemeinschaftliches Eigentum erfordert einstimmige Entscheidungen, was zu Konflikten führen kann.

Übergabe an ein einzelnes Kind

Erhält ein einzelnes Kind das Eigenheim, muss der Ausgleich für deren Geschwister wohl durchdacht sein. Ein Beispiel: Herr und Frau Schädler besitzen ein Einfamilienhaus. Ihre Tochter möchte dieses gerne übernehmen, der Sohn hat kein Interesse. Nun verfügt die Tochter jedoch nicht über genügend Vermögen, um den Eltern das Haus zum Marktwert von 1 Million Franken abzukaufen. Daher muss sie nur 800‘000 Franken bezahlen – dabei handelt es sich um eine sogenannt gemischte Schenkung. Die Differenz von 200‘000 Franken gilt jedoch als Erbvorbezug. Regelt Familie Schädler diesbezüglich nichts, muss die Tochter ihrem Bruder nach dem Tod der Eltern eine Ausgleichszahlung leisten. Dann wird allerdings nicht der Wert des Hauses bei der Übernahme herangezogen, sondern jener zum Todeszeitpunkt. Und dieser kann einiges höher sein als 1 Million Franken und die Tochter in einen finanziellen Engpass bringen.

Aus diesem Grund ist es wichtig, den Ausgleich bei der Übergabe zu regeln oder einen Erbvertrag aufzusetzen. Für die Eltern Schädler gilt es zu beachten, dass ihnen später Ergänzungsleistungen gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie freiwillig auf eine angemessene finanzielle Entschädigung für ihr Eigenheim verzichten.

Nutzniessung oder Wohnrecht

Nun hat Familie Schädler eine für alle passende Lösung gefunden und das Einfamilienhaus wurde an die Tochter übertragen. Die Eltern möchten aber noch nicht ausziehen. Nun bietet sich die Nutzniessung oder das Wohnrecht an. Sind die Eltern Nutzniesser dürfen sie die Liegenschaft auch vermieten, müssen aber ebenfalls Hypothekarzinsen, Unterhaltskosten und Versicherungsprämien bezahlen. Ebenso versteuern sie den Eigenmiet- und den Immobilienwert. Anders beim Wohnrecht: Hier dürfen sie nur selbst im Haus wohnen, bezahlen allerdings nur die gewöhnlichen Unterhaltskosten und versteuern den Eigenmietwert.

Haben Sie Fragen oder möchten Sie sich beraten lassen? Wenden Sie sich gerne an unser Treuhand-Team.

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