Wer seine eigene Firma gründet, dreht zu Beginn nicht selten jeden Franken um. Dabei geht die Altersvorsorge schnell vergessen, weil der Anschluss an eine Pensionskasse für Selbstständigerwerbende freiwillig ist. Nach der Pensionierung folgt das böse Erwachen, wenn die Rente nicht zum Leben reicht.
Voller Elan hat sich Jan Sieber als Landschaftsgärtner selbstständig gemacht. Seine Einzelfirma läuft gut. Der Papierkram ist allerdings nicht sein Ding, lieber packt er draussen an. Doch Achtung: Geht als Selbstständigerwerbender die Altersvorsorge vergessen, reicht die Rente später nicht zum Leben. Denn Selbstständige zahlen lediglich Pflichtbeiträge in die erste Säule der AHV ein. Und: Diese sind tiefer als bei Angestellten und abhängig vom Einkommen.
Als selbstständig gelten Gründerinnen und Gründer von Einzelfirmen sowie Kollektivgesellschaften. Jene von AGs und GmbHs sind ihre eigenen Angestellten, weshalb die meisten Versicherungen obligatorisch sind. In der Schweiz sind rund 13 Prozent der Erwerbstätigen selbstständig, was über 600‘000 Personen entspricht.
Pensionskasse oder Säule 3a
Fast jede vierte selbstständige Person hat weder eine Pensionskasse, noch zahlt sie regelmässig in die dritte Säule ein, wie die Handelszeitung schreibt. Bei Angestellten ist der Anschluss an eine Pensionskasse ab einem gewissen Lohn obligatorisch, nicht so bei Selbstständigerwerbenden. Bedenken sollte Jan Sieber jedoch, dass er damit nicht nur seine Rente im Alter sichert, sondern auch bei Invalidität abgesichert ist – und im Todesfall seine Familie. Die gute Nachricht: Einkäufe für Jahre, in denen er keine Zahlungen in die 2. Säule geleistet hat, sind später noch möglich. Und: Er kann sie von den Steuern abziehen.
Möchte Jan Sieber sich dennoch keiner Pensionskasse anschliessen, bleibt ihm die Säule 3a als weitere Lösung. In diese kann er jährlich bis zu 20 Prozent seines Einkommens oder maximal 36'288 Franken einzahlen. Sind Selbstständige einer Pensionskasse angeschlossen, dürfen sie genau wie Angestellte höchstens 7'258 Franken in die 3. Säule einlegen. Auch diese Einzahlungen lassen sich von den Steuern abziehen, Lücken können jedoch erst ab diesem Jahr rückwirkend geschlossen werden.
Wichtig ist, dass sich Selbstständigerwerbende frühzeitig mit ihrer Altersvorsorge auseinandersetzen und die Situation alle fünf Jahre oder bei grösseren Lebensereignissen wie Heirat, Geburt oder Scheidung überprüfen. Haben Sie Fragen dazu? Wenden Sie sich gerne an unser Treuhand-Team.