Zu viel Arbeit, zu wenig Mitarbeitende. Da bietet sich die Vergabe von Aufträgen an Freelancer an. Doch Vorsicht: Damit später bei der SUVA- oder AHV-Revision kein böses Erwachen droht, gilt es, einiges zu beachten.
Bevor ein Auftrag an eine externe Person vergeben wird, sollte diese eine Bescheinigung der Ausgleichskasse vorlegen. Diese bestätigt, dass der Freelancer selbstständigerwerbend ist und die Sozialversicherungsbeiträge abrechnet. Wichtig ist, dass die Bescheinigung die korrekte Branche ausweist. Ein Beispiel: Kommunikationsfachfrau Silvia Trösch ist als selbstständig erwerbend gemeldet. Eine Firma darf ihr also beispielsweise den Auftrag geben, ihre Website mit Inhalten zu füllen, nicht aber ihre Büros zu putzen.
Unternehmen, die bei einer AHV-Revision nicht belegen können, dass Externe in der korrekten Branche selbstständig erwerbend sind, müssen AHV/IV/EO und ALV-Beiträge rückwirkend bezahlen.
Schriftlicher Vertrag empfohlen
Zudem empfiehlt sich, die Bedingungen zur Auftragsvergabe schriftlich festzuhalten, damit beide Seiten geschützt sind. In diesem Auftrag oder Werkvertrag sollten zumindest die Leistung beschrieben sowie das Start- und Enddatum, das Honorar und die Zahlungsbedingungen vereinbart werden. Handelt es sich um eine längere oder wiederkehrende Zusammenarbeit, sollten weitere Details geregelt werden wie: Haftung, Kündigungsregelung, Vertraulichkeit oder Nutzungsrechte.
Wichtig ist zudem, dass für den Freelancer keine Weisungsbindung herrscht. Das heisst, dass sich er sich nicht an die Regeln des Unternehmens wie Arbeitszeiten oder -ort halten muss. Ist dies nämlich gegeben, könnte eine sogenannte Scheinselbstständigkeit vorliegen. Und das kann teuer werden.
Geldbussen drohen bei Scheinselbstständigkeit
Bei einer Scheinselbstständigkeit ist ein externer Auftragnehmer zwar selbstständig und bezahlt die Sozialversicherungsbeiträge. Doch wird er faktisch wie ein Mitarbeiter behandelt. In diesem Fall müsste die Firma ihn anstellen, damit er auch vom rechtlichen und sozialen Schutz des Arbeitgebers profitiert.
Ein Beispiel: Silvia Trösch wird von einer Firma als externe Beraterin engagiert. Sie hat nur noch einen anderen Auftraggeber, arbeitet an drei Tagen vor Ort mit den firmeneigenen Computern. Ihre Ferien muss sie vom Chef bewilligen lassen. Wird die Scheinselbstständigkeit von Silvia Trösch bei der AHV- oder SUVA-Revision entdeckt, kann dies rechtliche Folgen haben. Es drohen Geldbussen und die rückwirkende Zahlung von Sozial- und Unfallversicherungs- sowie Pensionskassenbeiträgen.
Keine AHV-Pflicht bei Nebenerwerb
Wichtig zu unterscheiden ist, ob jemand im Nebenerwerb einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht: Solche Freelancer unterliegen nur dann der Pflicht, sich bei einer Ausgleichskasse anzumelden, wenn das erzielte Einkommen über 2‘300 Franken pro Jahr liegt.