Hund, Katze, Meerschweinchen und Co. lassen die Herzen von Tierfans höherschlagen. Nicht immer begeistert davon sind die Vermieter. Doch was bedeutet ein Haustierverbot genau? Und welche Tiere sind davon ausgenommen?
«Haustiere nicht erlaubt» steht fett im Wohnungsinserat. «Oh nein», denkt Mara Fausch. Die Wohnung wäre perfekt für sie, doch sie hat eine Wohnungskatze, drei Goldfische und einen Hamster. Muss sie ihre Traumwohnung deshalb von der Liste streichen? Nicht zwingend. Denn: Selbst, wenn die Vermieterin Haustiere verbietet, sind unproblematische Kleintiere davon ausgenommen. In einem solchen Fall definitiv nicht erlaubt, sind Hunde und Freigänger-Katzen. Um Haustiere zu verbieten, braucht der Vermieter keinen speziellen Grund.
Zu den unproblematischen Kleintieren gehören Meerschweinchen, Hamster, Mäuse Wellensittiche, Kanarienvögel oder Zierfische – solange die Tiere nicht in grosser Zahl gehalten werden und sie nicht zu Reklamationen von Nachbarn führen. Sobald ein Tier stört oder eine Mieterin eine grosse Anzahl davon hält, kann der Vermieter verlangen, dass sie diese weggeben muss. Dabei muss er ihr eine Frist von mindestens zwei Monaten einräumen, um einen neuen Platz für das Tier oder eine neue Wohnung zu finden.
Rechtlich nicht abschliessend geklärt ist, ob Katzen, welche die Wohnung nicht verlassen, zu den Kleintieren gehören und somit vom Haustierverbot ausgenommen sind. Bevor sich Mara Fausch also auf die Wohnung bewirbt, klärt sie dies besser mit der Verwaltung oder dem Vermieter ab.
Papageien und giftige Tiere
Einige Eigentümerinnen und Eigentümer erlauben Haustiere nur auf Zustimmung. Bei manchen Verträgen ist die Haltung in der Hausordnung geregelt. Es ist auf jeden Fall sinnvoll, vor der Anschaffung eines Haustiers mit der Verwaltung oder dem Vermieter Rücksprache zu nehmen. Wer sich nicht an das Haustierverbot hält oder die schriftliche Zustimmung des Eigentümers nicht einholt, riskiert die Kündigung.
Wer einen Papagei, eine Giftschlange oder -spinne halten möchte, benötigt immer die Einwilligung des Eigentümers. Denn diese Tiere gehören zu den Arten mit hohem Stör- und Gefährdungspotenzial. Für giftige Tiere ist zudem eine amtliche Haltebewilligung nötig.
Keine Gleichbehandlung unter Mietern
Mara Fausch hat Glück: Sie darf ihren Stubentiger in ihre Traumwohnung mitnehmen. Bald schon trifft sie ihren neuen Nachbarn Thomas Wegmüller im Treppenhaus – mit seinem Hund Bello. Ganz überrascht fragt sich Mara nun, ob sie sich im Sinne der Gleichbehandlung nun auch einen Hund anschaffen dürfte. Nein, denn ein Gleichbehandlungsgebot gibt es im Mietrecht nicht.
Nun sorgt sich Thomas jedoch um seinen Bello, weil auch in seinem Mietvertrag das Haustierverbot festgehalten ist. Doch sein Vermieter weiss seit Jahren von Bello und hat ihn toleriert. Muss Thomas ihn nun weggeben? Nein. In diesem Fall kann er sich auf das Gewohnheitsrecht berufen. Nicht gültig ist dies natürlich, wenn der Hund Anlass zu Klagen gibt. In einem solchen Fall, kann der Vermieter eine früher erteilte Genehmigung zurückziehen.
Mieter haftet für Schäden
Leider hat Mara Fauschs Katze nach einer Weile die Tapeten zerkratzt und das Aquarium hat einen Wasserschaden verursacht. Haftet sie dafür? Ja. Für eine übermässige Abnützung des Mietobjekts durch das Haustier haftet der Mieter. Dabei wird der Zeitwert angerechnet, das heisst, für eine alte Tapete muss sie weniger bezahlen als für eine neue.
Eigentümer und Mieter, die sich in Sachen Haustiere rechtlich absichern möchten, können einen Anhang zum Mietvertrag unterschreiben. Eine solche Mustervorlage finden Sie hier.